Satzung

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Satzung vom 16.01.1995, geändert am 18.11.2010

 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

    [1] Der Verein führt den Namen "Förderverein der Karl-Wendel-Schule Lambsheim" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

    [2] Der Verein hat seinen Sitz in 67245 Lambsheim.

    [3] Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

 

§ 2    Zweck des Vereins

    [1] Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Karl-Wendel-Schule Lambsheim und ihrer Schüler.

    [2] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    [3] Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, für die öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen:

      a) Ergänzung der Lehr- und Lernmittel,

      b) Ermöglichung sonstiger, den Bildungszielen der Schule dienender Anschaffungen,

      c) Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule,

      d) Bereitstellung von Zuschüssen

        - zur Ausgestaltung der Schulräume und

        - zu den Veranstaltungen, die dem unmittelbaren Interesse der Schule dienen, oder den engeren Kontakt zwischen Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern und der Schule zum Ziele haben,

      e) Hilfe für bedürftige Schüler in besonderen Situationen,

      f) Unterstützung anderer, im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdiger Anliegen.

    [4] Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    [5] Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    [6] Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Karl-Wendel-Schule Lambsheim mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

    [7] Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

    [1] Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

    [2] Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

    [1] Die Mitgliedschaft endet

      a) mit dem Tod des Mitglieds;

      b) durch freiwilligen Austritt;

      c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

      d) durch Ausschluss aus dem Verein.

    [2] Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

    [3] Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

    [4] Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5    Mitgliedsbeiträge

    [1] Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

    [2] Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

    [3] Die Beitragszahlung soll nach Möglichkeit durch Bankeinzugsverfahren erfolgen.

    [4] Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

      a) der Vorstand;

      b) der Beirat;

      c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7    Der Vorstand

    [1] Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens sechs Personen, nämlich:

      a) dem/der Vorsitzenden;

      b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;

      c) dem/der Rechnungsführer(in);

      d) dem/der Schriftführer(in);

      e) mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.

    [2] Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als EUR 1.000,-- bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

§ 8    Die Zuständigkeit des Vorstands

    [1] Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

      a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

      b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

      c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

      d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

      e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

    [2] Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

 

§ 9    Amtsdauer des Vorstands

    [1] Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

    [2] Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Mindestens vier Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, müssen jedoch durch die Mitgliederversammlung gewählt sein. Ansonsten ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung der gesamte Vorstand neu zu wählen.

 

§ 10    Beschlussfassung des Vorstands

    [1] Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem/der Sitzungsleiter(in) zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    [2] Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

    [3] Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11    Der Beirat

    [1] Dem Beirat gehören kraft Amtes

      a) der/die Schulleiter(in) der Karl-Wendel-Schule Lambsheim;

      b) der/die Vorsitzende(n) des Schulelternbeirates der Karl-Wendel-Schule Lambsheim;

    bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertreter(in) an.

    Die Mitglieder des Beirates sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

    [2] Der Beirat berät den Vorstand und hat das Recht, Vorschläge für die Mittelverwendung zu machen.

 

§ 12    Die Mitgliederversammlung

    [1] In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.

    [2] Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

      a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

      b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

      c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie zweier Rechnungsprüfer(innen);

      d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

      e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

      f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    [3] Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer(innen), die die Jahresrechnung des Vorstands prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstands entschieden wird, spätestens jedoch drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres abzuschließen. Als Rechnungsprüfer(in) kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied ist.

    [4] In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 13    Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Lambsheim einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 14    Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    [1] Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden. bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter(in). Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

    [2] Der/die Protokollführer(in) wird von dem/der Versammlungsleiter(in) bestimmt, zum/zur Protokollführer(in) kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

    [3] Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

    [4] Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter(in) kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

    [5] Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    [6] Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    [7] Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Besteht auch nach einer Stichwahl noch Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

    [8] Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

      a) Ort und Zeit der Versammlung,

      b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

      c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,

      d) die Tagesordnung,

      e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und

      f) die Art der Abstimmung.

    Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

    [9] Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

 

§ 15    Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter(in) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 16    Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

§ 17    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 18    Änderung der Schulform

Bei einer Änderung des Schulnamens und/oder der Schulform gelten die Bestimmungen dieser Satzung bis zum Vorliegen einer neuen Satzung auch für die neue Schulform bzw. die neue Schulbezeichnung.

 

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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. Januar 1995 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 18.11.2010 geändert..

 

 

 
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