Satzung vom 16.01.1995, geändert am
18.11.2010
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
[1] Der Verein führt den Namen "Förderverein der
Karl-Wendel-Schule Lambsheim" und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
[2] Der Verein hat seinen Sitz in 67245 Lambsheim.
[3] Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck des Vereins
[1] Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung
der Karl-Wendel-Schule Lambsheim und ihrer Schüler.
[2] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
[3] Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Maßnahmen, für die öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung
stehen:
a) Ergänzung der Lehr- und Lernmittel,
b) Ermöglichung sonstiger, den Bildungszielen der Schule
dienender Anschaffungen,
c) Förderung von Arbeitsgemeinschaften und
Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule,
d) Bereitstellung von Zuschüssen
- zur
Ausgestaltung der Schulräume und
- zu
den Veranstaltungen, die dem unmittelbaren Interesse der Schule dienen, oder
den engeren Kontakt zwischen Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern und der
Schule zum Ziele haben,
e) Hilfe für bedürftige Schüler in besonderen
Situationen,
f) Unterstützung anderer, im Interesse des
Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdiger
Anliegen.
[4] Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
[5] Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
[6] Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der
Karl-Wendel-Schule Lambsheim mit der Auflage, es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden.
[7] Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
[1] Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der
Vorstand.
[2] Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit
Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die
Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
[1] Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
[2] Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss
eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
zulässig.
[3] Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist
dem Mitglied mitzuteilen.
[4] Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem
Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme
des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als
beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
[1] Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
[2] Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres
fällig.
[3] Die Beitragszahlung soll nach Möglichkeit durch
Bankeinzugsverfahren erfolgen.
[4] Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 7
Der Vorstand
[1] Der Vorstand des Vereins besteht aus
mindestens sechs Personen, nämlich:
a) dem/der Vorsitzenden;
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem/der
Rechnungsführer(in);
d) dem/der Schriftführer(in);
e) mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
[2] Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die
stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Zu Rechtsgeschäften mit einem Wert
von mehr als EUR 1.000,-- bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
[1] Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und
Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und
Ausschluss von Mitgliedern.
[2] Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
[1] Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
[2] Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Mindestens vier Mitglieder des Vorstands,
darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, müssen
jedoch durch die Mitgliederversammlung gewählt sein. Ansonsten ist durch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung der gesamte Vorstand neu zu wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
[1] Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich
oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des
Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von
dem/der Sitzungsleiter(in) zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis enthalten.
[2] Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden
Regelung erklären.
[3] Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer
Person ist unzulässig.
§ 11 Der Beirat
[1] Dem Beirat gehören kraft Amtes
a) der/die Schulleiter(in) der
Karl-Wendel-Schule Lambsheim;
b) der/die Vorsitzende(n) des Schulelternbeirates der
Karl-Wendel-Schule Lambsheim;
bzw. im Verhinderungsfall deren
Stellvertreter(in) an.
Die Mitglieder des Beirates sind zu den Vorstandssitzungen
einzuladen.
[2] Der Beirat berät den Vorstand und hat das Recht,
Vorschläge für die Mittelverwendung zu machen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
[1] In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch
ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.
[2] Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Jahresbeitrags;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie
zweier Rechnungsprüfer(innen);
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die
Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
[3] Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei
Rechnungsprüfer(innen), die die Jahresrechnung des Vorstands prüfen und der
Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der
Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstands entschieden
wird, spätestens jedoch drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres
abzuschließen. Als Rechnungsprüfer(in) kann nicht gewählt werden, wer
Vorstandsmitglied ist.
[4] In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich
des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den
Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei
Monaten des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im
Amtsblatt der Gemeinde Lambsheim einberufen. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
[1] Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden.
bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den/die Leiter(in). Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
[2] Der/die Protokollführer(in) wird von dem/der
Versammlungsleiter(in) bestimmt, zum/zur Protokollführer(in) kann auch ein
Nichtmitglied bestimmt werden.
[3] Die Art der Abstimmung bestimmt der/die
Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden,
wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
[4] Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die
Versammlungsleiter(in) kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des
Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
[5] Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
[6] Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
[7] Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang
kein(e) Kandidat(in) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben. Besteht auch nach einer Stichwahl noch
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
[8] Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und
dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
f) die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
[9] Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die
Versammlungsleiter(in) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Änderung der Schulform
Bei einer Änderung des Schulnamens und/oder der Schulform
gelten die Bestimmungen dieser Satzung bis zum Vorliegen einer neuen Satzung
auch für die neue Schulform bzw. die neue Schulbezeichnung.
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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
vom 16. Januar 1995 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 18.11.2010
geändert..
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